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Visa und Aufenthaltstitel

Hand, die einen internationalen Reisepass hält
© DAAD/van Allwörden

Für Fragen zu Visaregularien und Aufenthaltstiteln sind die jeweiligen Behörden an Ihrem Aufenthaltsort zuständig. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.

Grundsätzliche Informationen zum Aufenthalt in Deutschland

Weitere Informationen

Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) § 2 UkraineAufenthÜV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Die Regel, dass man vor der Einreise nach Deutschland für einen langfristigen Aufenthalt erst durch die Botschaft oder ein Generalkonsulat erteiltes ein Visum benötigt, gilt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ausnahmsweise nicht. Diese Ausnahme gilt für erstmalige Einreisen bis zum 31. Dezember 2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen. Einreise aus der Ukraine nach Deutschland (germany4ukraine.de)

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Dies betrifft Fälle, in denen
– die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
– während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund oder eine Erteilungsvoraussetzung, z.B. die Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

Wann Sie nach Deutschland eingereist sind, ob vor oder nach dem 24.2.2022, spielt dabei keine Rolle. Mehr dazu

Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde / Leistungsbezug

Sie können sich in allen deutschen Städten registrieren lassen. Gehen Sie dafür am besten zur Ausländerbehörde, Sie können aber auch zur Polizei oder der Bundespolizei gehen. Ersthelfende, die an Bahnhöfen und Flughäfen stehen, können Ihnen auch weiterhelfen.

Seit dem 1. Juni können Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG erfasst sind, Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Zum Erhalt dieser Leistungen bedarf es der oben erwähnten Registrierung. Sobald Sie registriert sind, erhalten Sie einen “Ankunftsnachweis”. Damit können Sie zum Sozialamt in Ihrer Stadt gehen, wo Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Das sind Geld- und Sachleistungen. Sie können nach der Registrierung z.B. auch in Deutschland arbeiten oder zum Arzt gehen.

Wichtig! Nach der ordentlichen Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang können Sie keine Sozialleistungen mehr bekommen, dafür aber die Bundesausbildungsförderung (BAföG). Gast- oder Austauschstudierende bekommen dagegen Sozialleistungen und können kein BAföG beantragen.

Längerfristige Aufenthaltstitel

Um sich längerfristig in Deutschland aufzuhalten, ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels notwendig. Ein “Aufenthaltstitel” bestimmt den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Die Beantragung eines längeren Aufenthaltstitels erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Aufenthaltsort.

Bitte beachten Sie, dass aus der Ukraine Geflüchtete bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels verschiedene Möglichkeiten haben. Diese unterscheiden sich unter anderem darin, aus welchem Herkunftsstaat Sie kommen, welchen Tätigkeiten Sie mit diesen Aufenthaltstiteln nachgehen können und welche Sozialleistungen Sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen können.

Einen ersten Überblick erhalten Sie auf der Webseite germany4ukraine.de. Für umfassendere Informationen empfehlen wir Ihnen wiederum die Webseite des Bundesministeriums des Inneren (BMI).

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