Visa und Aufenthaltstitel

Für Fragen zu Visaregularien und Aufenthaltstiteln sind die jeweiligen Behörden an Ihrem Aufenthaltsort zuständig. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.
Weitere Informationen
Weitere Informationen (auch auf Ukrainisch) erhalten Sie auf der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Die Regel, dass man vor der Einreise nach Deutschland für einen langfristigen Aufenthalt erst durch die Botschaft oder ein Generalkonsulat erteiltes ein Visum benötigt, gilt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ausnahmsweise nicht. Diese Ausnahme gilt nach derzeitigem Stand für erstmalige Einreisen bis zum 04. März 2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen und ermöglicht damit längstens einen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel bis zum 02. Juni 2024. Weitere Informationen
Um einen längeren Aufenthalt sicherzustellen, sollten Sie sich nach der Einreise registrieren lassen. Denn prinzipiell haben ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige sowie ausgewählte Personengruppen (z.B. Staatenlose oder Staatsangehörige aus Drittstaaten mit Schutzstatus, sowie Angehörige aus nicht sicheren Herkunftsländern), die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthaltsG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz: § 24 AufenthG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)) zu erhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die als Studierende (§16b Aufenthaltsgesetz) in Deutschland sind, können unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete beantragen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn
– das Studium beendet oder abgebrochen wird und daher eine Aufenthaltsgenehmigung nach §16b nicht verlängert werden kann
– der Lebensunterhalt für das Studium nicht mehr gesichert ist
– oder ein anderer rechtlicher Grund vorliegt.
Wann Sie nach Deutschland eingereist sind, ob vor oder nach dem 24.2.2022, spielt dabei keine Rolle. Mehr dazu
Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde / Leistungsbezug
Sie können sich in allen deutschen Städten registrieren lassen. Gehen Sie dafür am besten zur Ausländerbehörde, Sie können aber auch zur Polizei oder der Bundespolizei gehen. Ersthelfende, die an Bahnhöfen und Flughäfen stehen, können Ihnen auch weiterhelfen.
Seit dem 1. Juni können Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland, die vom Anwendungsbereich des § 24 AufenthG erfasst sind, Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Zum Erhalt dieser Leistungen bedarf es der oben erwähnten Registrierung. Sobald Sie registriert sind, erhalten Sie einen “Ankunftsnachweis”. Damit können Sie zum Sozialamt in Ihrer Stadt gehen, wo Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Das sind Geld- und Sachleistungen. Sie können nach der Registrierung z.B. auch in Deutschland arbeiten oder zum Arzt gehen.
Wichtig! Nach der ordentlichen Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang können Sie keine Sozialleistungen mehr bekommen, dafür aber die Bundesausbildungsförderung (BAföG). Gast- oder Austauschstudierende bekommen dagegen Sozialleistungen und können kein BAföG beantragen.
Längerfristige Aufenthaltstitel
Um sich längerfristig in Deutschland aufzuhalten, ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels notwendig. Ein “Aufenthaltstitel” bestimmt den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Die Beantragung eines längeren Aufenthaltstitels erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Aufenthaltsort.
Bitte beachten Sie, dass aus der Ukraine Geflüchtete bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels verschiedene Möglichkeiten haben. Diese unterscheiden sich unter anderem darin, aus welchem Herkunftsstaat Sie kommen, welchen Tätigkeiten Sie mit diesen Aufenthaltstiteln nachgehen können und welche Sozialleistungen Sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen können.
Einen ersten Überblick erhalten Sie auf der Webseite germany4ukraine.de. Für umfassendere Informationen empfehlen wir Ihnen wiederum die Webseite des Bundesministeriums des Inneren (BMI).